Ich habe im Sommer die Anzeige für den häuslichen Unterricht ausgefüllt und am (im letzten Moment neu erstellten) Formular der Bildungsdirektion einen Satz zur Hälfte gestrichen. Ist anstandslos durch. 😉 Im Gegensatz zu ein paar Familien, die den ganzen Satz gestrichen haben, die hatten Verbesserungsaufträge.
Nun hab ich mir das Schreiben der Bildungsdirektion wieder durchgelesen, wo bestätigt wird, dass meine Kinder im häuslichen Unterricht sein dürfen. Und siehe da… es gibt da einen neuen Satz darin:
Findet das Reflexionsgespräch nicht statt, so hat die Bildungsdirektion gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG anzuordnen, dass das Kind seine restliche Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.
Und was steht nun im Schulpflichtgesetz von 1985 im besagten Paragrafen?

Spannend… nämlich die restliche Schulpflicht! Nicht nur das nächste Schuljahr – wie bisher. Ob das rechtens ist? Um ehrlich zu sein kommt mir das etwas spanisch vor….