Die „Gesetzeslage“ aus dem letzten Schuljahr

Nur zum Vergleich (den vorigen Beitrag betreffend) das Schreiben der Bildungsdirektion für das Schuljahr 2023/24:

[…] Die Bildungsdirektion… erhebt keinen Einwand gegen die Aufnahme des häuslichen Unterrichts.

Gemäß § 11 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 des Schulpflichtgesetzes genannten Schule (Volksschule, Mittelschule, ab der 5. Schulstufe auch die allgemeinbildende höhere Schule, ab der 9. Schulstufe auch eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule) – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Der zureichende Erfolg des Häuslichen Unterrichts ist zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres 2023/2024 durch eine Externistenprüfung nachzuweisen. Der Schüler ist daher rechtzeitig an einer örtlich und sachlich zuständigen Prüfungskommission anzumelden. Eine Kopie des Zeugnisses ist der Bildungsdirektion… umgehend nach Absolvierung der Prüfung unaufgefordert zu übermitteln.

Hinsichtlich der örtlich und sachlich zuständigen Prüfungskommission darf hier ergänzend auf die jeweils geltende Verordnung der Bildungsdirektion…, mit der Externistenprüfungskommissionen über einzelne Schulstufe für schulpflichtige Kinder, welche an gleichwertigem Unterricht gemäß §§ 11 und 13 SchPflG teilnehmen, eingerichtet werden, verwiesen werden.

Sie werden ersucht, eine Kopie des Externistenprüfungszeugnisses bis spätestens … vorzulegen, da ansonsten die Bildungsdirektion anzuordnen hätte, dass Ihr Kind im folgenden Schuljahr seine Schulpflicht an einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.

[…] Findet das Reflexionsgespräch nicht statt, so hat die Bildungsdirektion… gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.

Rede doch mit!