Diese „Neuerung“ vom letzten Beitrag betrifft nicht nur das Reflexionsgespräch. Weiter vorne im Schreiben der Bildungsdirektion wird das nämlich noch einmal erwähnt.
Der Vollständigkeit halber hier ein längerer Auszug aus dem Schreiben:
[…] Die Bildungsdirektion… erhebt keinen Einwand gegen die Aufnahme des häuslichen Unterrichts.
Danke. Reflexionsgespräch war zeitgerecht mit Protokoll. Prüfung mit Erfolg absolviert. Zeugnis rechtzeitig eingereicht. Pädagogisches Konzept ausgeklügelt erstellt. Alle meine Pflichten erfüllt.
Gemäß § 11 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 des Schulpflichtgesetzes genannten Schule (Volksschule, Mittelschule ab der 5. Schulstufe auch die allgemeinbildende höhere Schule, ab der 9. Schulstufe auch eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule) – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Eben. Im SchPflG steht, dass häuslicher Unterricht möglich ist.
Der zureichende Erfolg des Häuslichen Unterrichts ist zwischen 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres 2024/2025 durch eine Externistenprüfung nachzuweisen. Der Schüler ist daher rechtzeitig bei einer örtlich und sachlich zuständigen Prüfungskommission zur Absolvierung der Externistenprüfung anzumelden. Eine Kopie des Zeugnisses ist der Bildungsdirektion… umgehend nach Absolvierung der Prüfung unaufgefordert zu übermitteln.
Zum Glück gibt es eine Liste mit Schulen, von denen ich wählen muss/darf, damit ich weiß, wer örtlich & sachlich zuständig ist!
Hinsichtlich der örtlich und sachlich zuständigen Prüfungskommissionen darf hier ergänzend auf die jeweils geltende Verordnung der Bildungsdirektion…, mit der Kommissionen für den erstmaligen Antritt zur Externistenprüfung eingerichtet werden, verwiesen werden.
Gut, also hier verweisen sie auf „die Liste“. 😀
Sie werden ersucht, eine Kopie des Externistenprüfungszeugnisses bis spätestens … vorzulegen, da ansonsten die Bildungsdirektion anzuordnen hätte, dass Ihr Kind seine restliche Schulpflicht an einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.
Und wieder! Ist es rechtens, dass dann die restliche Schulpflicht an einer Schule stattzufinden hat??? Oder welchen Riegel wollen sie der selbstbestimmten Bildung vorschieben? Gilt das jetzt nur, wenn man das Zeugnis nicht einreicht? Oder auch, wenn das Zeugnis negativ ausfällt?
Fragen über Fragen… liebe häuslich unterrichtenden Elternteile! Wir müssen uns rechtlich zusammentun, damit eben nicht jeder Sachbearbeiter sein eigenes Süppchen (sprich eigenen Interpretation) kochen kann. Die Gleichwertigkeit des Unterrichts ist in 90% der Fällen gegeben. Schwarze Schafe gibt es überall! Aber ich bin für Fairness und vor allem Transparenz.